Ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35
- haben nur Schüler*innen Zugang zur Musikschule, die Impf-, Genesenen- oder Testnachweise vorlegen können.
- Welche Art von Test zugelassen sind, entnehmen Sie bitte direkt der 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, dort § 3 Abs. 4.
Getesteten Personen stehen gleich:
-
- Kinder bis zum sechsten Geburtstag,
- noch nicht eingeschulte Kinder,
- Schüler*innen, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen.
Wenn zuverlässig ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden kann, entfällt die Maskenpflicht. Dies gilt auch für Gruppenunterricht, Ensemblestunden (auch Chor!) und generell für Blas- und Gesangsunterricht. Bitte beachten Sie die Abstandsregelungen in Hinblick auf die Maskentragepflicht besonders bei größeren Ensembles (bzw. Chören)! Konkret bedeutet dies nun auch, dass vierhändiges Klavierspiel wieder möglich ist, wenn beide Spielenden eine medizinische Maske tragen. In den Grundfächern sind nur die anwesenden Erwachsenen zum Tragen einer Maske verpflichtet, sollte der Mindestabstand (auch zu den Kindern!) nicht durchgehend gewahrt werden können. Kinder in den Grundfachangeboten, die aufgrund des Alters noch keine Maske tragen müssen, müssen den Abstand einhalten.
Quelle (auszugsweise): Verband Bayerischer Sing- und Musikschulen, 13.10.2021 | VBSM